BPR Kdo Luftwaffe informiert
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Wie uns erst jetzt bekannt wurde gibt es seit 23.01.2017 außertarifliche Regelungen über Zulagen bei Tarifbeschäftigten. (Erlasses BMVg P II 7 vom 23.01.2017)
Es handelt sich um folgende Zulagen:
- - Erschwerniszulagenverordnung §§ 22, 23f und i
- - Flugzeugtechnisches Personal
- - Personal Nachrichtengewinnung
- - Personal fliegerische Verwendung
Die Ausschlussfrist bleibt unberücksichtigt, die Zulage kann rückwirkend durch die Dienststelle beim BwDLZ beantragt werden.
Da es sich bei der Zulage um eine außertarifliche Leistung handelt, wird diese beim TVUmBw (§§ 6 und 11) nicht berücksichtigt.
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage:
Tarifbeschäftigte, die als flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes verwendet werden, erhalten außertariflich eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in gleicher Höhe und in gleichem Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Bundes (Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den BBO A und B des Bundesbesoldungsgesetzes).
Die zentrale Dienstvorschrift A1454/1, insbesondere der Abschnitt 4 (Bestimmtes technisches Personal), findet zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage auf die Tarifbeschäftigten analoge Anwendung.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Entgeltgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt § 5 TV EntgO Bund entsprechend.
Für die Bemessung der Zulage an Tarifbeschäftigte, die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend anzuwenden.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Tarifbeschäftigten Entgelt oder Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD zusteht. Die Zulage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig sowie zusatzversorgungsfrei.
Die für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr geltenden Anrechnungsvorschriften gelten entsprechend. Die außertarifliche Zulage wird daher neben der außertariflichen Zulage nach dem Erlass BMVg – P II 7 (fliegerische Verwendung), NEU nur gewährt, soweit sie diese übersteigt
Die Zulage wird mit dem laufenden monatlichen Entgelt gezahlt.
Eure BPR – Fraktion Kdo Luftwaffe